Die emotionale Belastung einer Scheidung ist das eine – die finanzielle das andere. Viele Paare, die sich trennen wollen, fragen sich zu Recht: Was kostet eine Scheidung eigentlich? Was verlangt das Gericht, was der Anwalt? Und gibt es Möglichkeiten, die Kosten gering zu halten oder sich sogar ganz davon befreien zu lassen? Die gute Nachricht: In Deutschland sind die Scheidungskosten klar gesetzlich geregelt. Es gibt also keine willkürlichen Gebühren, sondern nachvollziehbare Berechnungsmodelle. Die schlechte Nachricht: Günstig ist eine Scheidung selten – vor allem, wenn es zu Streitigkeiten über Unterhalt, Vermögen oder das Sorge- und Umgangsrecht kommt.
Wer sich rechtzeitig informiert, kann jedoch unangenehme Überraschungen vermeiden. Denn neben Gerichtskosten und Anwaltsgebühren spielen viele weitere Faktoren eine Rolle – etwa das Nettoeinkommen beider Partner, die Frage nach dem Versorgungsausgleich oder die Entscheidung, ob man sich einvernehmlich trennt oder einen jahrelangen Rosenkrieg riskiert.
In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie, wie sich die Scheidungskosten 2025 zusammensetzen, wer sie trägt und wie Sie mögliche finanzielle Belastungen vermeiden oder zumindest reduzieren können. Ganz gleich, ob Sie sich scheiden lassen möchten, bereits in Trennung leben oder einfach nur vorsorgen wollen – hier finden Sie alle wichtigen Informationen, juristisch fundiert und verständlich erklärt.
1. Welche Kosten entstehen bei einer Scheidung? Der Gesamtüberblick
Die Scheidungskosten lassen sich grundsätzlich in drei Hauptbestandteile unterteilen: die Gerichtskosten, die Anwaltskosten und mögliche zusätzliche Kosten, die je nach Einzelfall auftreten können.
Die Gerichtskosten fallen an, weil die Scheidung in Deutschland ausschließlich durch einen Beschluss des Familiengerichts erfolgen kann. Eine private Scheidung – etwa durch notarielle Urkunde oder mündliche Vereinbarung – ist nicht möglich. Damit das Gericht tätig wird, muss ein Antrag auf Scheidung eingereicht werden, für den Gebühren anfallen. Diese richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, der weiter unten erläutert wird.
Hinzu kommen die Anwaltskosten, denn ohne Anwalt geht es nicht: Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass zumindest derjenige Ehepartner, der den Antrag stellt, von einem zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein muss. Ob auch der andere Partner einen eigenen Anwalt beauftragt, hängt davon ab, ob er eigene Anträge stellt oder der Scheidung einfach nur zustimmt.
Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn etwa ein Ehevertrag beurkundet, ein Gutachten eingeholt oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufgesetzt werden muss. Auch Mediationsverfahren, internationale Urkundenbeschaffung oder die Beauftragung von Sachverständigen (z. B. bei Immobilienbewertungen) schlagen sich in der Endabrechnung nieder.
Alle diese Kosten sind jedoch nicht willkürlich, sondern basieren auf klaren gesetzlichen Vorgaben – insbesondere dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wie hoch die jeweiligen Posten im Einzelfall ausfallen, hängt maßgeblich vom Verfahrenswert ab.
2. Der Verfahrenswert: Ausgangspunkt für alle Gebühren
Der Begriff Verfahrenswert – auch „Gegenstandswert“ genannt – klingt zunächst technisch, ist aber für die Frage „Was kostet meine Scheidung?“ absolut zentral. Denn nahezu alle Gebühren im Scheidungsverfahren – sowohl die des Gerichts als auch die des Anwalts – orientieren sich an diesem Wert.
Vereinfacht gesagt: Je höher das Einkommen der Ehepartner, desto höher der Verfahrenswert, und desto teurer die Scheidung. In der Praxis ergibt sich der Verfahrenswert aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten, berechnet zum Zeitpunkt der Antragstellung. Liegt das gemeinsame Netto beispielsweise bei 5.500 Euro, beträgt der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren 16.500 Euro.
Doch damit nicht genug: In vielen Fällen erhöht sich dieser Wert noch – etwa durch sogenannte Folgesachen wie den Versorgungsausgleich, Unterhaltsfragen oder den Zugewinnausgleich. Auch Regelungen zum Umgangsrecht oder zur elterlichen Sorge können zusätzliche Verfahrenswerte auslösen. Das Familiengericht addiert all diese Einzelwerte, um den endgültigen Gesamtverfahrenswert zu bestimmen.
Ein weiterer Einflussfaktor ist der Versorgungsausgleich. Dabei handelt es sich um die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Dieser ist bei einer Scheidung grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen – es sei denn, er wurde durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen. Für jedes auszugleichende Rentenrecht setzt das Gericht in der Regel einen pauschalen Verfahrenswert von etwa 1.000 Euro an, was die Gesamtkosten weiter erhöht.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt durch gerichtlichen Beschluss – meist am Ende des Scheidungsverfahrens, aber auf Antrag auch früher. Wird keine Einigung über die Einkommensverhältnisse erzielt oder lückenhafte Angaben gemacht, kann das Gericht den Wert schätzen – mitunter zu Ungunsten des betreffenden Ehepartners.
Gut zu wissen: Bei sehr niedrigem Einkommen oder in sozial schwierigen Verhältnissen kann das Gericht den Verfahrenswert nach billigem Ermessen reduzieren. Das ist besonders relevant für Paare, bei denen einer oder beide Partner auf Sozialleistungen angewiesen sind.
3. Gerichtskosten: Was verlangt das Gericht für eine Scheidung?
Die Gerichtskosten ergeben sich – wie oben beschrieben – aus dem festgesetzten Verfahrenswert. Für die bloße Ehescheidung ohne Folgesachen erhebt das Gericht zwei Gebührenpositionen: eine Antragsgebühr und eine Entscheidungsgebühr. Zusammen betragen diese – bei einem Verfahrenswert von z. B. 16.500 Euro – rund 438 Euro. Diese Summe muss zunächst vom Antragsteller – also dem Ehepartner, der die Scheidung einreicht – an die Gerichtskasse gezahlt werden.
Erst nachdem die Zahlung eingegangen ist, beginnt das Gericht mit dem Verfahren. Zahlt der Antragsteller nicht, wird der Antrag nicht bearbeitet. Die Zahlungspflicht trifft also zunächst nur den Antragsteller – eine der häufigsten Überraschungen für Betroffene, die davon ausgehen, dass beide Seiten automatisch zahlen müssen.
Nach rechtskräftigem Abschluss der Scheidung erfolgt jedoch eine Kostenentscheidung des Gerichts. In der Regel lautet sie: „Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.“ Das bedeutet, dass sich beide Ehepartner die Gerichtskosten letztlich teilen müssen – es sei denn, sie treffen eine anderweitige Vereinbarung.
Auch Folgesachen wie der Versorgungsausgleich oder vermögensrechtliche Streitigkeiten erhöhen die Gerichtskosten entsprechend. Für jede zusätzliche Folgesache wird ein weiterer Verfahrenswert festgesetzt, aus dem sich weitere Gerichtsgebühren ergeben.
4. Anwaltskosten: Warum sie oft den größten Teil der Scheidungskosten ausmachen
Während die Gerichtskosten gesetzlich begrenzt und relativ transparent sind, machen die Anwaltskosten in vielen Fällen den größten Teil der Scheidungskosten aus. Auch sie richten sich nach dem Verfahrenswert, unterliegen jedoch dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und umfassen verschiedene Gebührenpositionen: Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer.
Eine einvernehmliche Scheidung mit einem Verfahrenswert von 16.500 Euro verursacht typischerweise Anwaltskosten von über 1.300 Euro – für den Antragsteller. Beauftragt auch der andere Ehepartner einen AnwaltAnwältin – etwa weil er eigene Anträge stellen oder sich individuell beraten lassen möchte –, kommen noch einmal ähnliche Kosten hinzu.
Viele Paare versuchen deshalb, die Scheidung mit nur einem Anwalt durchzuführen. Das ist rechtlich zulässig – allerdings darf dieser Anwalt dann nur eine Partei vertreten. Die andere Partei kann der Scheidung zustimmen, hat aber keinen Anspruch auf individuelle Beratung durch diesen Anwalt. Eine gemeinsame anwaltliche Vertretung ist nicht erlaubt.
Gerade bei komplexen Vermögensverhältnissen, Uneinigkeit über den Unterhalt oder emotionale Spannungen empfiehlt sich jedoch eine unabhängige anwaltliche Beratung für beide Seiten – auch wenn dies die Kosten erhöht. Denn falsche oder voreilige Entscheidungen können später teurer sein als ein zweiter Rechtsbeistand.
5. Verfahrenskostenhilfe: Wenn das Geld für die Scheidung fehlt
Nicht jede*r kann sich eine Scheidung leisten – das ist dem Gesetzgeber bewusst. Deshalb gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) zu beantragen. Sie soll sicherstellen, dass auch Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen Zugang zur Justiz haben und sich anwaltlich vertreten lassen können – unabhängig von ihrer finanziellen Lage.
a) Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe
Ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Antragsteller hat kein oder nur geringes Einkommen,
- kein verwertbares Vermögen (z. B. Ersparnisse, Immobilien),
- und die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig, sondern hat Aussicht auf Erfolg.
Die Bedürftigkeit wird durch das Gericht anhand eines ausführlichen Formulars zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft. Dort müssen alle Einnahmen (z. B. Lohn, Kindergeld, ALG II), Ausgaben (z. B. Miete, Unterhalt) und Vermögenswerte (z. B. Sparbücher, Fahrzeuge) aufgelistet und belegt werden. Wer falsche Angaben macht, riskiert nicht nur eine Ablehnung, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.
b) Was deckt die Verfahrenskostenhilfe ab?
Verfahrenskostenhilfe kann die komplette Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen oder diese in Raten gewähren, abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Wird Ratenzahlung bewilligt, legt das Gericht eine monatliche Rate fest, die über maximal 48 Monate zu leisten ist.
Wichtig: Die Verfahrenskostenhilfe gilt nur für das laufende Verfahren – also z. B. die Scheidung oder einen Unterhaltsstreit. Für jede neue Streitfrage muss ein neuer Antrag gestellt werden. Außerdem wird die finanzielle Situation bis zu vier Jahre nach Abschluss der Scheidung überprüft. Wer zwischenzeitlich zu Geld kommt, kann zur Rückzahlung verpflichtet werden.
In vielen Fällen ist die Verfahrenskostenhilfe der einzige Weg, um sich rechtlich vertreten zu lassen – insbesondere bei Alleinerziehenden, Langzeitarbeitslosen oder Menschen mit Grundsicherung. Sie sorgt für Rechtsschutz auch ohne eigenes Vermögen und ermöglicht eine faire Klärung der Scheidungsfolgen.
6. Scheidungsfolgenvereinbarung: Sparen durch klare Absprachen
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein zentraler Baustein zur Kostenreduzierung bei der Scheidung. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Einigung zwischen den Ehegatten, in der zentrale Fragen der Trennung außergerichtlich geregelt werden – etwa Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich oder der Umgang mit gemeinsamen Immobilien.
a) Vorteile einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Der größte Vorteil liegt darin, dass langwierige und teure gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden. Wer sich bereits im Vorfeld oder während des Scheidungsverfahrens über alle wesentlichen Punkte einigt, muss keine kostspieligen Folgesachen gerichtlich klären lassen. Dadurch sinken die Verfahrenswerte – und mit ihnen auch die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.
Außerdem sorgt eine Scheidungsfolgenvereinbarung für Rechtssicherheit: Beide Seiten wissen, woran sie sind, und können sich auf die getroffenen Regelungen verlassen. Das reduziert emotionale Belastungen und beugt späteren Konflikten vor. Gerade bei gemeinsamen Kindern ist das oft Gold wert.
b) Kosten der Vereinbarung
Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss in der Regel notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein – es sei denn, sie wird im Scheidungstermin protokolliert. Die Notarkosten richten sich ebenfalls nach dem Geschäftswert, der sich aus dem Inhalt der Regelungen ergibt (z. B. Unterhaltshöhe, Immobilienwert).
Ein einfaches Beispiel: Vereinbaren die Ehegatten etwa einen monatlichen Ehegattenunterhalt von 600 Euro über fünf Jahre, beträgt der Geschäftswert 36.000 Euro. Die Notarkosten liegen dann – abhängig vom Bundesland – bei mehreren hundert Euro. Klingt viel? Ist aber immer noch günstiger als ein jahrelanger Streit vor Gericht mit doppelten Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren.
Viele Paare lassen die Scheidungsfolgenvereinbarung direkt im Zusammenhang mit der Scheidung aufsetzen – etwa durch den Anwalt des Antragstellers. Wichtig ist, dass beide Ehepartner zustimmen. Eine einseitige Verpflichtung ist nicht möglich. Wer sich nicht sicher ist, sollte die Vereinbarung durch einen eigenen Anwalt*Anwältin prüfen lassen.
7. Spartipps: Wie Sie bei der Scheidung legal Geld sparen können
Scheidung muss nicht billig sein – aber sie muss auch nicht teurer sein als nötig. Mit einigen praktischen Überlegungen lassen sich die Gesamtkosten spürbar senken:
a) Einvernehmliche Scheidung statt Rosenkrieg
Der sicherste Weg zu einer kostenschonenden Scheidung ist die einvernehmliche Trennung. Wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, sich auf wichtige Punkte wie Sorgerecht, Unterhalt oder Vermögensaufteilung einigen können und keine gegenseitigen Anträge stellen, reicht oft ein Anwalt aus. So spart sich einer der beiden Ehepartner die kompletten Anwaltskosten.
Natürlich ersetzt das keine juristische Beratung – aber wer ohnehin dieselben Vorstellungen hat, kann die gemeinsamen Ziele auch gemeinsam mit einem Anwalt umsetzen. Der nicht vertretene Ehegatte muss lediglich dem Scheidungsantrag zustimmen. Achtung: Der Anwalt darf nur eine Partei vertreten – sonst droht ein Interessenkonflikt.
b) Mediation statt gerichtlicher Streit
Wenn Einvernehmen nicht sofort möglich ist, kann eine Mediation helfen. Dabei unterstützt ein neutraler Mediator beide Parteien, gemeinsam eine Lösung zu finden – etwa bei der Aufteilung des Hausrats, beim Umgang mit den Kindern oder beim Unterhalt.
Mediation ist freiwillig, vertraulich und kostengünstiger als ein gerichtliches Verfahren. Viele Familiengerichte empfehlen sie ausdrücklich. Zudem kann das Ergebnis später in einer Scheidungsfolgenvereinbarung rechtlich verbindlich gemacht werden.
c) Online-Scheidung – sinnvoll oder unseriös?
Der Begriff „Online-Scheidung“ ist etwas irreführend – denn eine Scheidung kann in Deutschland nicht vollständig online durchgeführt werden. Das Gesetz schreibt zwingend einen mündlichen Scheidungstermin vor Gericht vor. Allerdings kann die Kommunikation mit dem Anwalt online erfolgen – etwa per E-Mail oder über ein Online-Formular.
Diese Form ist besonders für einfache, einvernehmliche Scheidungen ohne Streit geeignet. Manche Kanzleien bieten Pauschalpreise für Online-Scheidungen an. Hier gilt: Augen auf bei der Wahl des Anbieters. Ein seriöser Online-Anwalt bietet echte anwaltliche Betreuung, transparente Kosten und ist auch telefonisch erreichbar.
8. Streitige Scheidung: Wenn alles teuer wird
Was die Scheidung wirklich teuer macht, sind nicht die reinen Gerichtskosten – sondern die Folgesachen und die Tatsache, dass beide Parteien eigene Anwälte beauftragen (müssen), um ihre Interessen durchzusetzen.
Streitpunkte, die oft zu erheblichen Zusatzkosten führen:
- Ehegattenunterhalt: Wer zahlt wem wie viel – und wie lange?
- Kindesunterhalt oder Sorgerecht: Wer betreut das Kind, wer zahlt wie viel?
- Zugewinnausgleich: Was gehört wem, wie wird Vermögen aufgeteilt?
- Immobilien: Was passiert mit dem Haus oder der Eigentumswohnung?
- Schulden: Wer haftet für gemeinsame Kredite?
Jede dieser Streitfragen löst ein eigenes Verfahren mit eigenem Verfahrenswert aus. Das bedeutet: zusätzliche Gerichtskosten, zusätzliche Anwaltskosten, zusätzliche Zeit.
Gerade bei emotional aufgeladenen Auseinandersetzungen – etwa mit Vorwürfen, psychischem Druck oder Misstrauen – ziehen sich Scheidungen schnell über Monate oder Jahre. Nicht nur die Kosten steigen, sondern auch die Belastung für Kinder, Angehörige und das berufliche Umfeld.
Unser Tipp: Je früher klare Verhältnisse geschaffen und einvernehmliche Lösungen gesucht werden, desto geringer sind die Folgekosten – finanziell wie emotional. Beratung, Mediation oder auch professionelle Trennungsbegleitung können dabei helfen.
9. Scheidung mit Kindern: Welche Kosten kommen zusätzlich auf Sie zu?
Wenn bei einer Scheidung gemeinsame Kinder im Spiel sind, erhöht das nicht nur die emotionale Komplexität – sondern in vielen Fällen auch die finanziellen Belastungen. Allerdings steigen die Scheidungskosten nicht automatisch, nur weil Kinder vorhanden sind. Entscheidend ist, ob sich die Eltern über Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt einvernehmlich einigen können – oder ob diese Fragen gerichtlich geklärt werden müssen.
a) Sorgerecht und Umgangsrecht
Bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht – wie es gesetzlich vorgesehen ist –, entstehen keine zusätzlichen gerichtlichen Verfahren und damit auch keine Mehrkosten. Kommt es jedoch zu Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsversorgung, den Schulbesuch oder die Erziehung des Kindes, wird ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren notwendig. Dieses verursacht eigene Gerichtskosten und gegebenenfalls auch Kosten für einen Verfahrensbeistand, der das Kind vor Gericht vertritt.
Auch bei Umgangsregelungen entstehen zusätzliche Kosten, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Kommt es zum Streit über Besuchszeiten, Ferienaufteilung oder Übernachtungen, wird ebenfalls ein gesondertes Verfahren mit eigenem Verfahrenswert durchgeführt.
b) Kindesunterhalt
Beim Kindesunterhalt gilt: Sobald er im gerichtlichen Verfahren als Folgesache behandelt werden muss – weil keine Einigung vorliegt –, steigen die Verfahrenswerte. Denn für jede Folgesache berechnet das Gericht zusätzliche Werte, die sich auf die Gesamtkosten auswirken. Kommt es hingegen zu einer Einigung – beispielsweise über eine Scheidungsfolgenvereinbarung –, können diese Ausgaben vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden.
Wichtig: Die Höhe des Kindesunterhalts an sich ist nicht Gegenstand der Scheidungskosten, sondern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Gezahlt wird grundsätzlich vom Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Die finanziellen Belastungen durch den Kindesunterhalt sind also getrennt von den Gerichtskosten zu betrachten – beeinflussen diese aber mittelbar, wenn darüber gestritten wird.
10. Haus, Wohnung, Hausrat und Schulden: Wer trägt welche Lasten?
Eine besonders kostentreibende Rolle spielen bei vielen Scheidungen die Fragen nach der Aufteilung des Vermögens – insbesondere bei Immobilien, Schulden oder gemeinsam angeschafftem Hausrat. Hier entscheidet das Gericht nicht automatisch, sondern nur auf Antrag eines oder beider Ehepartner. Solche Anträge lösen jedoch Folgeverfahren mit eigenem Verfahrenswert aus – und damit zusätzliche Kosten.
a) Immobilien und Wohnrecht
Wurde während der Ehe gemeinsam eine Immobilie erworben – etwa ein Haus oder eine Eigentumswohnung – stellt sich nach der Trennung die Frage: Wer bleibt wohnen? Wer zahlt den Kredit weiter? Und wer hat Anspruch auf Auszahlung oder Teilung des Eigentums?
Solche Fragen werden häufig im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder durch einen Antrag auf Teilungsversteigerung geklärt. Beide Verfahren sind eigenständige gerichtliche Verfahren mit teils erheblichem Streitwert – insbesondere bei hoher Immobilienbewertung. Das führt zu entsprechend hohen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.
b) Haushaltsgegenstände
Wer bekommt das Sofa, den Fernseher oder das Kinderbett? Solche Auseinandersetzungen über den gemeinsamen Hausrat wirken banal, können aber eskalieren – insbesondere wenn Emotionen mitspielen oder bestimmte Gegenstände einen ideellen Wert haben. Auch hier kann das Familiengericht auf Antrag eine Hausratsverteilung vornehmen – ein weiteres Verfahren, das zusätzliche Kosten erzeugt.
c) Schulden und Kredite
Nicht selten haben Ehepartner während der Ehe gemeinsame Kredite aufgenommen – sei es für ein Auto, die Wohnungseinrichtung oder eine Renovierung. Grundsätzlich haften beide gesamtschuldnerisch, sofern sie gemeinsam unterzeichnet haben. Das bedeutet: Jeder haftet für die ganze Summe.
Wer diese Fragen nicht einvernehmlich regeln kann, muss auch hier mit einem eigenen gerichtlichen Verfahren rechnen – entweder zur Schuldenaufteilung im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Die damit verbundenen Verfahrenswerte erhöhen die Gesamtkosten erheblich.
11. Versorgungsausgleich: Rente teilen – und zahlen?
Der Versorgungsausgleich ist einer der Hauptgründe, warum Scheidungen nicht nur emotional, sondern auch finanziell aufwendig sind. Er regelt, wie die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Dazu zählen unter anderem:
- gesetzliche Rentenversicherung,
- Beamtenversorgung,
- Betriebsrenten,
- private Rentenversicherungen.
a) Automatischer Verfahrensbestandteil
Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt – er ist also kein optionales Verfahren, sondern gesetzlich vorgeschrieben (§§ 1587 ff. BGB). Das gilt selbst dann, wenn beide Ehepartner keinen Antrag stellen. Ein Ausschluss ist nur möglich durch notariellen Ehevertrag oder eine gerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung.
b) Kosten durch Verfahrenswert
Für jede einzelne Versorgung (z. B. gesetzliche Rente, betriebliche Altersvorsorge) wird vom Gericht ein pauschaler Verfahrenswert angesetzt – in der Regel 1.000 Euro pro Anrecht. Bei zwei oder drei Anrechten pro Person summieren sich diese Beträge schnell. Daraus resultieren wiederum höhere Anwalts- und Gerichtskosten.
c) Ausnahmen und Vereinfachungen
Bei kurzen Ehen – also wenn die Ehe weniger als drei Jahre bestanden hat – wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehepartners durchgeführt. Auch das kann helfen, Kosten zu sparen, wenn beide Seiten auf den Ausgleich verzichten und keine wesentlichen Unterschiede in den Rentenanwartschaften bestehen.
Gerade bei Selbstständigen, Beamten oder international Versicherten ist der Versorgungsausgleich besonders kompliziert – und damit teuer. Hier empfiehlt es sich, frühzeitig mit dem Anwalt zu klären, welche Regelungen sinnvoll sind – etwa ein Ausschluss durch Vertrag oder eine pauschale Abfindung.
12. Sonderfälle: Auslandsbezug, Härtefälle und Eheverträge
Nicht jede Scheidung verläuft nach dem klassischen Muster. Es gibt zahlreiche Sonderkonstellationen, die sich direkt oder indirekt auf die Kosten auswirken können.
a) Scheidung mit Auslandsbezug
Wenn ein Ehepartner oder beide Ehepartner im Ausland leben oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, muss geprüft werden, welches Recht Anwendung findet. Das europäische und internationale Familienrecht (z. B. Rom III-Verordnung) ermöglicht zwar eine gerichtliche Scheidung in Deutschland, kann aber zu aufwendigen Übersetzungen, Beglaubigungen und Zusatzkosten führen.
Außerdem müssen teilweise ausländische Urkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden) legalisiert oder mit Apostille versehen werden. Diese Formalitäten können mehrere hundert Euro kosten – allein für Übersetzer, Notare und Behördengebühren.
b) Härtefallscheidung
Die sogenannte Härtefallscheidung – also eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres – ist nur unter besonders schwerwiegenden Umständen möglich (z. B. Gewalt, massiver psychischer Druck). Sie ist mit einem erheblichen Begründungs- und Beweisaufwand verbunden, was zu deutlich höheren Anwaltskosten führen kann – etwa durch zusätzliche Schriftsätze, Eilanträge oder Beweisaufnahme.
c) Eheverträge
Ein notarieller Ehevertrag kann die Scheidungskosten sowohl senken als auch erhöhen – je nachdem, was darin geregelt ist. Enthält er klare Vereinbarungen zu Unterhalt, Güterstand, Versorgungsausgleich oder Immobilien, können viele Streitfragen vermieden und Folgeverfahren vermieden werden. Allerdings entstehen bei der Erstellung selbst Notarkosten, die je nach Vermögenswert mehrere hundert bis tausende Euro betragen können.
Ein schlechter oder einseitiger Ehevertrag kann hingegen zu weiteren Streitigkeiten führen – etwa wegen Sittenwidrigkeit oder Unwirksamkeit –, was zusätzliche Verfahren und damit Mehrkosten nach sich zieht.
13. Wer zahlt was bei der Scheidung? Zur Verteilung der Kosten
Eine der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit Scheidungskosten lautet: Wer muss eigentlich zahlen? Viele scheuen den ersten Schritt zur Trennung, weil sie befürchten, allein auf hohen Anwalts- oder Gerichtskosten sitzenzubleiben. Dabei ist die Rechtslage differenziert – und bietet auch Gestaltungsspielräume.
a) Gerichtskosten
Die Gerichtskosten muss zunächst der Ehepartner zahlen, der den Scheidungsantrag stellt. Ohne Vorschuss beginnt das Familiengericht das Verfahren nicht. Das bedeutet: Wer den ersten Schritt macht, zahlt zuerst. Nach Abschluss der Scheidung werden die Kosten in der Regel zur Hälfte auf beide Ehepartner verteilt – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Diese hälftige Teilung ist gesetzlich vorgesehen und wird in fast allen Fällen vom Gericht so beschlossen (§ 81 FamFG).
Allerdings: Eine Rückzahlung erfolgt nicht automatisch. Der zahlende Ehepartner muss den anderen auffordern, seinen Anteil zu erstatten – oder ihn im Antrag gleich verpflichten lassen. Wer hier schweigt, bleibt im Zweifel auf den Kosten sitzen.
b) Anwaltskosten
Komplizierter wird es bei den Anwaltskosten. Grundsätzlich gilt: Jeder Ehepartner trägt seinen eigenen Anwalt selbst. Nur wenn eine explizite Vereinbarung über die Kostenteilung getroffen wird (z. B. schriftlich oder in der Scheidungsfolgenvereinbarung), kann der Antragsgegner zur Beteiligung herangezogen werden.
In der Praxis versuchen viele Paare, durch die Beauftragung eines einzigen Anwalts Kosten zu sparen. Dabei vertritt dieser Anwalt jedoch nur eine Partei. Die andere stimmt lediglich zu – hat aber keinen eigenen Rechtsbeistand. Diese Lösung eignet sich nur für einfache, einvernehmliche Scheidungen ohne Streit über Folgesachen.
Kommt es jedoch zu Streit – etwa über Unterhalt, Kinder oder Vermögen –, brauchen beide Seiten einen Anwalt. In solchen Fällen trägt auch jeder die entstehenden Kosten selbst. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, sich an den Kosten des anderen zu beteiligen.
14. Vorsicht vor Abzocke: Unseriöse Angebote und versteckte Kosten
Im Internet finden sich zahlreiche Angebote zur „Online-Scheidung für 100 Euro“, zu „blitzschnellen Scheidungen“ oder „Scheidung ohne Anwalt“. So verlockend solche Versprechen klingen – in den meisten Fällen handelt es sich um irreführende Werbung, wenn nicht sogar um gezielte Täuschung.
a) Scheidung ohne Anwalt? Unmöglich.
In Deutschland ist die Ehescheidung ein gerichtliches Verfahren – und dort herrscht Anwaltszwang. Mindestens der antragstellende Ehepartner muss anwaltlich vertreten sein. Ein Verzicht ist rechtlich ausgeschlossen. Anbieter, die etwas anderes suggerieren, agieren unseriös – oder verschweigen die Folgekosten.
b) „Online-Scheidung“: kein Zauberwort
Eine echte Online-Scheidung im Sinne eines digitalen Verfahrens ohne Gerichtsbesuch gibt es nicht. Zwar kann die Mandatsanbahnung, Kommunikation mit dem Anwalt und Dokumentenübermittlung digital erfolgen – doch das persönliche Erscheinen beim Gericht ist Pflicht. Angebote, die dies verschleiern, dienen oft dazu, Mandanten mit niedrigen Einstiegspreisen zu locken, die später massiv steigen.
c) Versteckte Gebühren und Zusatzkosten
Achten Sie darauf, ob im Angebot auch alle Leistungen enthalten sind – etwa der Versorgungsausgleich, die Stellung des Scheidungsantrags oder Auslagen für Gericht und Notar. Manche Angebote locken mit niedrigen Anwaltskosten, vergessen aber bewusst zu erwähnen, dass zusätzlich Gerichtskosten, Notargebühren oder Drittkosten anfallen.
Transparente Kanzleien bieten schriftliche Kostenaufstellungen, erläutern den voraussichtlichen Verfahrenswert und zeigen auch, wie man etwaige Gebühren durch Verfahrenskostenhilfe vermeiden oder reduzieren kann.
15. FAQ: Häufige Fragen zu Scheidungskosten kompakt beantwortet
Wie hoch sind die Scheidungskosten durchschnittlich?
Je nach Einkommen der Ehepartner und Komplexität liegen die Kosten zwischen 1.000 und 3.500 Euro – bei Streitfällen oder Vermögensfragen deutlich mehr.
Kann man eine Scheidung auch kostenlos bekommen?
Nur mit bewilligter Verfahrenskostenhilfe – bei geringem oder keinem Einkommen. Dann werden Gerichts- und Anwaltskosten vom Staat übernommen.
Wie kann man bei der Scheidung Geld sparen?
Durch eine einvernehmliche Trennung, die Beauftragung nur eines Anwalts und eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die Folgesachen ausschließt.
Was ist der Verfahrenswert – und warum ist er wichtig?
Er bestimmt die Grundlage für alle Gebühren und ergibt sich meist aus dem dreifachen Monatsnetto beider Partner. Je höher das Einkommen, desto höher die Scheidungskosten.
Muss ich den Anwalt meines Ehepartners mitbezahlen?
Nein. Jeder Ehegatte zahlt seinen eigenen Anwalt, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche Kostenregelung oder nur ein Anwalt wurde gemeinsam genutzt.
16. Fazit: Scheidungskosten realistisch planen – und aktiv gestalten
Scheidung kostet. Das lässt sich nicht vermeiden – aber gestalten. Wer die Mechanismen kennt, kann rechtzeitig gegensteuern: durch Mediation, außergerichtliche Einigungen, transparente Absprachen oder gezielte Anträge auf Verfahrenskostenhilfe.
Wichtig ist dabei, sich frühzeitig zu informieren und nicht durch unseriöse Versprechen im Internet blenden zu lassen. Denn wer auf professionelle Unterstützung verzichtet oder zu lange zögert, zahlt am Ende oft doppelt – mit Geld, Zeit und Nerven.
Ob es um die Beauftragung eines Anwalts geht, die Auswahl der richtigen Strategie oder die Durchsetzung der eigenen Ansprüche: Juristische Klarheit schafft finanzielle Sicherheit. Und genau die brauchen Sie in einer Lebensphase, die ohnehin von Umbrüchen geprägt ist.
Unser Rat: Holen Sie sich rechtzeitig qualifizierte Beratung, etwa durch einen Fachanwalt für Familienrecht. So gewinnen Sie nicht nur rechtliche Orientierung – sondern auch Kontrolle über die wirtschaftlichen Folgen Ihrer Trennung.