Trennungsunterhalt

Wenn eine Ehe in die Brüche geht, endet nicht automatisch die gegenseitige Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung. Auch nach der Trennung sind Ehegatten einander in vielen Fällen unterhaltspflichtig – zumindest bis zur rechtskräftigen Scheidung. Der sogenannte Trennungsunterhalt ist ein zentraler Begriff im deutschen Familienrecht und spielt in der Phase zwischen Trennung und Scheidung eine entscheidende Rolle für die wirtschaftliche Stabilität beider Ehepartner.

Doch wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt? Wie lange muss gezahlt werden? Und wie berechnet sich die Höhe? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem ausführlichen Ratgeber – rechtssicher, verständlich und aktuell für 2025. Denn nur wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann Konflikte vermeiden und faire Lösungen finden.


1. Was ist Trennungsunterhalt? Eine juristische Definition

Der Trennungsunterhalt ist ein gesetzlich geregelter Unterhaltsanspruch, der zwischen noch verheirateten, aber bereits getrennt lebenden Ehegatten besteht. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Anders als der nacheheliche Unterhalt, der erst nach der Scheidung greift, setzt der Trennungsunterhalt unmittelbar nach der Trennung ein und endet mit der rechtskräftigen Scheidung.

Ziel des Trennungsunterhalts ist es, dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards zu ermöglichen. Denn trotz Trennung besteht die rechtliche Bindung der Ehe fort – mit allen daraus resultierenden Konsequenzen, auch finanzieller Art.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unabhängig von der Schuldfrage an der Trennung. Es kommt also nicht darauf an, wer sich von wem getrennt hat oder ob Untreue, Streit oder andere Gründe zum Bruch der Ehe geführt haben. Entscheidend ist allein, ob ein finanzieller Bedarf besteht und ob der andere Ehepartner leistungsfähig ist.


2. Ab wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung der Ehegatten. Die Trennung liegt vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer der Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht mehr fortführen möchte.

Eine Trennung kann dabei auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden („Trennung von Tisch und Bett“). Wichtig ist, dass getrennte Haushaltsführung nachweislich gelebt wird – zum Beispiel durch separate Schlafräume, getrennte Kontoführung, eigene Einkäufe und eine deutliche Abgrenzung im Alltag.

Sobald die Trennung erfolgt ist, kann der unterhaltsbedürftige Partner Trennungsunterhalt fordern – auch rückwirkend, allerdings nur ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Auskunft über das Einkommen (§ 1613 Abs. 1 BGB). Wer zu lange mit der Geltendmachung wartet, kann also bares Geld verlieren.


3. Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt? Voraussetzungen im Überblick

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt drei zentrale Voraussetzungen voraus:

a) Getrenntleben

Die Ehegatten müssen tatsächlich getrennt leben. Die Trennung kann entweder räumlich (Auszug eines Partners) oder innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden. Entscheidend ist die klare Trennung der wirtschaftlichen und persönlichen Lebensbereiche.

b) Bedürftigkeit des Anspruchstellers

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss bedürftig sein. Das bedeutet, er kann seinen angemessenen Lebensbedarf nicht aus eigenen Einkünften oder Vermögen bestreiten. Maßgeblich ist dabei nicht das Existenzminimum, sondern der eheliche Lebensstandard. Wer während der Ehe nicht gearbeitet hat oder nur in Teilzeit tätig war, darf sich zunächst auf den gewohnten Lebensstil berufen.

Es besteht jedoch eine gewisse Erwerbsobliegenheit, die mit fortschreitender Trennungsdauer wächst. Während im ersten Trennungsjahr meist noch keine Pflicht zur Arbeitsaufnahme besteht, kann das Gericht ab dem zweiten Jahr eine teilweise oder volle Erwerbstätigkeit erwarten – abhängig von Qualifikation, Alter und Betreuungspflichten.

c) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Der Partner, der Trennungsunterhalt zahlen soll, muss leistungsfähig sein. Das bedeutet, er muss über ausreichendes Einkommen verfügen, um sowohl seinen eigenen Lebensunterhalt als auch den Unterhalt des anderen Ehegatten bestreiten zu können. Dabei ist ein sogenannter Selbstbehalt zu beachten – also ein Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, um seine eigene Existenz zu sichern. Für 2025 liegt dieser Selbstbehalt voraussichtlich bei rund 1.400 Euro pro Monat.

Ist der zahlungspflichtige Ehepartner nicht leistungsfähig, entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt – zumindest vorübergehend. Bei mehreren Unterhaltspflichten (etwa gegenüber Kindern oder einem neuen Partner) erfolgt eine Rangfolge nach § 1609 BGB.


4. Wie lange besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht vom Tag der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. In der Regel endet er also mit dem Abschluss des Scheidungsverfahrens – es sei denn, der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat danach Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Es gibt jedoch keine pauschale Regel, wie lange genau Trennungsunterhalt gezahlt werden muss. Die Dauer hängt von der Länge des Scheidungsverfahrens und dem Verhalten der Ehegatten ab. In vielen Fällen dauert es etwa ein Jahr von der Trennung bis zur Scheidung – in komplexen Verfahren oder bei Streit über Sorgerecht, Vermögen oder Versorgungsausgleich kann es aber deutlich länger dauern.

Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, eine Scheidung aktiv zu betreiben. Es ist daher möglich – wenn auch selten –, dass ein Trennungsunterhalt über mehrere Jahre hinweg gezahlt werden muss, wenn der andere Partner die Scheidung hinauszögert.


5. Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Die Berechnung des Trennungsunterhalts folgt grundsätzlich einem einfachen Prinzip: Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner erhält einen prozentualen Anteil am bereinigten Nettoeinkommen des wirtschaftlich stärkeren Partners – nach Abzug eigener Einkünfte. In der Praxis beträgt dieser Anteil in der Regel 45 % der Einkommensdifferenz zwischen beiden Partnern. Grundlage dafür sind die Düsseldorfer Tabelle und die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte.

Doch obwohl die Grundformel überschaubar erscheint, ist die tatsächliche Berechnung komplex. Denn zunächst muss genau festgestellt werden, welche Einkünfte bei beiden Ehepartnern überhaupt berücksichtigt werden, welche Abzüge zulässig sind und wie der sogenannte Wohnvorteil oder etwaige Schulden zu behandeln sind.


6. Welche Einkünfte zählen beim Trennungsunterhalt?

Zur Ermittlung der Unterhaltsansprüche wird das Nettoeinkommen beider Partner herangezogen – allerdings nicht einfach so, wie es auf der Lohnabrechnung steht. Es kommt auf das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen an. Hierbei werden vom monatlichen Bruttoeinkommen nicht nur Steuern und Sozialabgaben abgezogen, sondern auch bestimmte andere Posten berücksichtigt:

Dazu gehören unter anderem berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel oder doppelte Haushaltsführung. Auch Beiträge zu privaten Versicherungen – beispielsweise für Haftpflicht oder Berufsunfähigkeit – sowie angemessene Altersvorsorgeaufwendungen können abgezogen werden. Zudem sind Kreditraten für ehebedingte Schulden unter bestimmten Voraussetzungen mindernd zu berücksichtigen.

Zum Einkommen zählen außerdem Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte oder geldwerte Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis (zum Beispiel Firmenwagen). Auch steuerfreie Leistungen können unterhaltsrechtlich relevant sein – etwa Elterngeld oder steuerfreie Zuschläge – sofern sie dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen.


7. Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?

Das bereinigte Nettoeinkommen ist der Betrag, der dem Ehepartner tatsächlich monatlich zur Verfügung steht und daher als Grundlage für die Unterhaltsberechnung herangezogen wird. Ziel ist es, eine realistische Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erreichen, die sowohl steuerliche als auch tatsächliche Lebensverhältnisse berücksichtigt.

Es handelt sich also um das Nettoeinkommen nach Abzug der anerkannten Belastungen, wobei das Familiengericht im Streitfall individuell entscheidet, welche Posten in welcher Höhe zu berücksichtigen sind. Konsumkredite oder Luxusausgaben, die nicht im Zusammenhang mit der Ehe stehen, dürfen in der Regel nicht einkommensmindernd angesetzt werden. Ebenso ist eine Anrechnung fiktiver Einkünfte möglich, wenn sich ein Partner seiner Erwerbsobliegenheit entzieht (siehe Abschnitt 10).


8. Welche Rolle spielt der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt?

Der Selbstbehalt bezeichnet den Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Ehepartner mindestens verbleiben muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dieser Wert wird regelmäßig angepasst und liegt für das Jahr 2025 voraussichtlich bei 1.400 Euro pro Monat bei Erwerbstätigen und etwas darunter bei Nichterwerbstätigen.

Wenn das bereinigte Nettoeinkommen unterhalb dieses Betrags liegt, entfällt die Unterhaltspflicht in der Regel – zumindest solange, bis sich die Einkommensverhältnisse verbessern. Der Selbstbehalt dient dem Existenzschutz des Unterhaltspflichtigen und ist daher eine wichtige Schranke in der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit.

Wichtig: Wer behauptet, den Selbstbehalt zu unterschreiten, muss dies konkret belegen – etwa durch Vorlage von Einkommensnachweisen, Kontoauszügen oder Ausgabenbelegen. Gleichzeitig prüfen die Gerichte kritisch, ob wirklich alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um die Einkünfte zu erhöhen.


9. Hat der unterhaltsberechtigte Ehepartner eine Erwerbsobliegenheit?

Ja – allerdings nicht sofort. Im ersten Trennungsjahr besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern der Ehepartner während der Ehe nicht berufstätig war oder die Tätigkeit unterbrochen hatte. Diese Übergangszeit dient dem Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei und ermöglicht eine geordnete Neuorientierung.

Ab dem zweiten Trennungsjahr kann jedoch eine sogenannte Erwerbsobliegenheit bestehen. Dann wird erwartet, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner im zumutbaren Umfang arbeitet – abhängig von Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter und ggf. vorhandener Kinderbetreuung. Wer trotz realer Erwerbsmöglichkeiten nicht arbeitet, muss sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen, das den Unterhaltsanspruch mindert oder sogar entfallen lässt.

In der gerichtlichen Praxis ist die Bewertung der Erwerbsobliegenheit oft ein Streitpunkt. Während Unterhaltspflichtige häufig behaupten, der Ex-Partner könne arbeiten, verweisen Unterhaltsberechtigte auf gesundheitliche, psychische oder familiäre Einschränkungen. In solchen Fällen kommt es regelmäßig auf die konkrete Lebenssituation und die Beweisführung an.


10. Was ist der Wohnvorteil bei Trennungsunterhalt?

Ein häufig diskutierter Punkt bei der Unterhaltsberechnung ist der sogenannte Wohnvorteil. Er entsteht, wenn einer der Ehepartner nach der Trennung weiterhin in der gemeinsamen Immobilie lebt – ohne Miete zu zahlen. Da dies einer finanziellen Entlastung gleichkommt, wird der Wohnvorteil als fiktives Einkommen angerechnet.

Die Höhe des Wohnvorteils orientiert sich an der ortsüblichen Miete für eine vergleichbare Immobilie. Ist das Haus oder die Wohnung noch nicht abbezahlt, wird der Vorteil oft um Kreditraten reduziert. Allerdings ist auch dabei zwischen Tilgungsanteilen (nicht abziehbar) und Zinsanteilen (abziehbar) zu differenzieren.

Auch Instandhaltungskosten, Nebenkosten oder Eigentümerlasten können die Höhe des Wohnvorteils beeinflussen. Wichtig ist, dass die Wohnnutzung nicht über den tatsächlichen Bedarf hinausgeht – wer allein in einem großen Einfamilienhaus wohnt, muss sich unter Umständen auch eine kleinere Wohnung als Maßstab anrechnen lassen.


11. Typische Fehler bei der Berechnung des Trennungsunterhalts

In der Praxis unterlaufen Ehepartnern – und auch Beratern – häufig Fehler bei der Ermittlung des Trennungsunterhalts. Zu den häufigsten zählen:

  • Nicht vollständige Einkommensangaben, etwa durch das Verschweigen von Nebeneinkünften oder Bonuszahlungen.
  • Falsche Abzüge, etwa wenn private Konsumausgaben als betrieblich oder ehebedingt deklariert werden.
  • Fehlende Anrechnung eigener Einkünfte, etwa durch Nebenjobs oder Arbeitslosengeld.
  • Nicht beachtete Erwerbsobliegenheit, was zu überhöhten Forderungen führt.
  • Unzutreffende Bewertung des Wohnvorteils, insbesondere bei unklaren Eigentumsverhältnissen oder laufender Finanzierung.

Solche Fehler führen nicht nur zu falschen Erwartungen, sondern können auch das Vertrauensverhältnis zwischen den Ehepartnern weiter belasten. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte frühzeitig einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuziehen oder sich wenigstens neutral beraten lassen.


12. Sonderfall: Trennungsunterhalt bei kurzer Ehezeit

Nicht selten stellt sich die Frage, ob bei einer nur kurz bestehenden Ehe überhaupt ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht. Grundsätzlich gilt: Die Dauer der Ehe hat keinen direkten Einfluss auf den Anspruch an sich. Der Trennungsunterhalt setzt – unabhängig von der Ehedauer – allein auf die tatsächliche Bedürftigkeit eines Ehegatten sowie auf die Leistungsfähigkeit des anderen ab.

In der Praxis kann eine kurze Ehe aber durchaus Auswirkungen auf die Höhe und Dauer des Trennungsunterhalts haben. So ist es wahrscheinlicher, dass Gerichte bereits im ersten Trennungsjahr eine Erwerbsobliegenheit annehmen, wenn die Ehe nur wenige Monate oder ein Jahr bestanden hat. In solchen Fällen gilt der bisherige Lebensstandard als wenig gefestigt, was die unterhaltsrechtlichen Erwartungen senkt.

Zudem wird das Gericht in kurzen Ehen oft strengere Maßstäbe an die Eigenverantwortung anlegen. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit, wie sie bei langjährigen Beziehungen üblich ist, wird hier meist nicht angenommen. Deshalb sind Trennungsunterhaltsansprüche bei kurzen Ehen zwar rechtlich möglich, faktisch aber eher gering und zeitlich begrenzt.


13. Kinderbetreuung während der Trennungszeit

Ein häufig auftretender Sonderfall ist die Betreuung gemeinsamer Kinder während der Trennungszeit. Hat ein Elternteil die überwiegende Betreuung übernommen, wirkt sich das unmittelbar auf seine Erwerbsobliegenheit und damit auf die Berechnung des Trennungsunterhalts aus.

Insbesondere bei Kindern unter drei Jahren wird regelmäßig angenommen, dass dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt zumutbar ist. Bei älteren Kindern kommt es auf den Betreuungsaufwand, die familiäre Organisation und gegebenenfalls die Verfügbarkeit von Kita- oder Schulbetreuung an.

Dieser Umstand kann dazu führen, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil entweder keinen oder nur einen reduzierten Erwerb erwartet wird. Gleichzeitig kann der betreuende Elternteil zusätzlich Anspruch auf Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind haben, was den Gesamtkonflikt um Unterhaltsfragen zusätzlich erschwert. Hier ist eine ganzheitliche Betrachtung durch Fachleute besonders wichtig.


14. Krankheit und eingeschränkte Erwerbsfähigkeit

Ein weiterer Sonderfall ist die Situation, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig ist. In diesem Fall entfällt die Erwerbsobliegenheit – sowohl in der Trennungszeit als auch möglicherweise darüber hinaus.

Damit verbunden ist aber die Notwendigkeit, den gesundheitlichen Zustand glaubhaft zu belegen. Es reicht nicht aus, sich pauschal auf Krankheit zu berufen. Vielmehr verlangen Familiengerichte regelmäßig ärztliche Atteste, Therapieberichte oder sogar amtsärztliche Gutachten, aus denen sich die fehlende Belastbarkeit eindeutig ergibt.

Ist die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, aber nicht vollständig ausgeschlossen, kann auch eine Teilzeitobliegenheit bestehen. Das bedeutet: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sich bemühen, im möglichen Umfang einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen – etwa mit wenigen Stunden pro Woche oder einer angepassten Tätigkeit.


15. Übergang vom Trennungsunterhalt zum nachehelichen Unterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet grundsätzlich mit der Rechtskraft der Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt besteht – sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind – ein neuer Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB. Dieser ist jedoch strenger geregelt als der Trennungsunterhalt.

Während der Trennungsunterhalt stark auf dem bisherigen Lebensstandard aufbaut, steht beim nachehelichen Unterhalt der Gedanke der Selbstverantwortung im Vordergrund. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich beide Ex-Ehegatten nach der Scheidung eigenständig versorgen sollen. Nur wenn dies aus konkreten Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist – etwa wegen Kindererziehung, Krankheit, Alters oder fehlender Qualifikation – besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Die Gerichte prüfen also nach der Scheidung neu, ob weiterhin Unterhalt zu zahlen ist. Bestehende Trennungsregelungen gelten nicht automatisch weiter. Deshalb sollten Ehepartner bereits vor der Scheidung klären, ob und wie sich der finanzielle Anspruch danach verändert.


16. Dynamisierung des Trennungsunterhalts bei veränderter Einkommenslage

Das Leben steht nicht still – und auch Einkommen verändern sich. Wer Trennungsunterhalt schuldet oder erhält, muss daher wissen, dass sich der Unterhaltsbetrag anpassen kann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:

  • Gehaltserhöhungen oder Gehaltskürzungen
  • Wechsel des Arbeitsplatzes
  • Verlust der Erwerbstätigkeit
  • Aufnahme einer neuen Beschäftigung beim unterhaltsberechtigten Partner
  • Wegfall oder Hinzutritt von Einkommensquellen (z. B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge)

In solchen Fällen muss der Unterhalt neu berechnet werden – entweder einvernehmlich oder gerichtlich. Auch eine Anpassungsklausel in einer außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung kann eine regelmäßige Überprüfung vorschreiben.

Wer sich weigert, auf veränderte Umstände zu reagieren, riskiert gerichtliche Konsequenzen. Sowohl Nachzahlungen als auch Rückforderungen sind in bestimmten Fällen möglich – insbesondere dann, wenn ein Ehepartner seine Einkommensverhältnisse verschweigt oder bewusst falsch darstellt.


17. Trennungsunterhalt außergerichtlich regeln: sinnvoll oder riskant?

Nicht jede Trennung muss vor Gericht enden – und auch der Trennungsunterhalt kann in vielen Fällen außergerichtlich vereinbart werden. Diese Vereinbarungen sind grundsätzlich rechtswirksam, sollten aber schriftlich fixiert und juristisch geprüft werden. Ein einseitiger Verzicht auf Trennungsunterhalt ist allerdings nur notariell beurkundet oder im Rahmen einer gerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam.

Vorteile einer außergerichtlichen Lösung:

  • Kostenersparnis durch Vermeidung eines Verfahrens
  • schnellere Klärung ohne Fristen oder Gerichtstermine
  • größere Flexibilität bei individuellen Regelungen
  • Reduktion emotionaler Belastung für beide Seiten

Allerdings lauern auch Risiken: Ungenaue Formulierungen, fehlende Anpassungsklauseln oder fehlende Transparenz bei den Einkommensverhältnissen können langfristig zu neuen Konflikten führen. Deshalb ist auch bei gütlicher Einigung eine rechtliche Beratung dringend zu empfehlen – idealerweise durch einen Fachanwalt oder eine Familienberatungsstelle.


18. Trennungsunterhalt einklagen: Ablauf, Beweislast und Kosten

Wenn sich die Ehepartner nicht außergerichtlich über den Trennungsunterhalt einigen können, bleibt nur der Gang vor das Familiengericht. Zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – am Wohnort des Antragstellers. Der Trennungsunterhalt kann dort durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung oder im Rahmen eines Hauptverfahrens geltend gemacht werden.

Im gerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller verpflichtet, den Trennungszeitpunkt sowie die Bedürftigkeit und die Einkommensverhältnisse des anderen Ehepartners darzulegen und – soweit möglich – nachzuweisen. Der Antragsgegner wiederum muss eigene Angaben zu Einkünften und Belastungen machen und darf diese nicht verweigern. Wer keine Auskunft gibt, riskiert eine gerichtliche Schätzung der Einkommensverhältnisse zu seinen Ungunsten (§ 287 ZPO).

In der Praxis ist das Unterhaltsverfahren oft von langen Streitigkeiten über Einzelposten, fiktive Einkommen, Wohnvorteile oder Betreuungspflichten geprägt. Gut vorbereitete Anträge mit vollständigen Unterlagen – etwa Gehaltsnachweise, Steuerbescheide, Kontoauszüge und gegebenenfalls Mietverträge oder Kreditunterlagen – erhöhen die Erfolgsaussichten erheblich.

Zu beachten ist: Der Unterhalt wird regelmäßig rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt der Auskunftsanfrage geschuldet (§ 1613 Abs. 1 BGB). Wer also lange zögert, verliert möglicherweise mehrere Monate Anspruch.

Die Kosten eines Verfahrens richten sich nach dem Verfahrenswert, der in der Regel das Zwölffache des monatlichen Unterhaltsbetrags beträgt. Hinzu kommen Anwaltskosten – im Unterhaltsrecht besteht Anwaltszwang vor Gericht. Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.


19. Steuerliche Behandlung des Trennungsunterhalts

Trennungsunterhalt hat auch steuerliche Auswirkungen. Grundsätzlich gilt: Er ist nicht steuerfrei, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden. Der zahlende Ehepartner hat zwei Optionen:

a) Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a EStG

Trennungsunterhalt kann bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgabe abgezogen werden – vorausgesetzt, der unterhaltsberechtigte Partner erklärt sich damit einverstanden und unterzeichnet eine sogenannte Anlage U. Diese Zustimmung kann jährlich widerrufen werden.

Im Gegenzug muss der Unterhaltsempfänger den erhaltenen Betrag versteuern, was je nach Einkommen zu einer Steuerlast führen kann. Diese Regelung lohnt sich vor allem dann, wenn der Zahlende deutlich mehr verdient und der Empfänger wenig oder gar kein Einkommen hat.

b) Kein steuerlicher Abzug (Nettomethode)

Alternativ kann auf die Anlage U verzichtet werden. Dann erfolgt keine Versteuerung beim Empfänger, aber auch kein Abzug beim Zahlenden. Diese sogenannte Nettomethode wird häufig bei außergerichtlichen Vereinbarungen gewählt, um spätere Steuerprobleme zu vermeiden.

Wichtig ist: Kindesunterhalt ist steuerlich nicht abziehbar, da es sich hierbei nicht um steuerlich relevante Unterhaltsleistungen handelt. Trennungsunterhalt hingegen ist ein Sonderfall, der steuerlich gestaltbar ist – sollte aber gut dokumentiert und korrekt angegeben werden.


20. FAQ – häufige Fragen zum Trennungsunterhalt

Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner, wenn er bedürftig ist und der andere Ehepartner leistungsfähig ist. Voraussetzung ist, dass die Ehe noch besteht, die Partner getrennt leben und kein Unterhaltsverzicht vorliegt.

Wie lange wird Trennungsunterhalt gezahlt?

Vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Danach kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entstehen – dies muss gesondert geprüft werden.

Muss Trennungsunterhalt beantragt werden?

Ja. Ein Anspruch entsteht nicht automatisch. Er muss aktiv eingefordert und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden. Rückwirkende Zahlungen sind nur ab Auskunftsaufforderung möglich.

Was zählt als Trennung?

Eine räumliche oder funktionale Trennung. Auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist eine Trennung möglich, wenn keine wirtschaftliche oder persönliche Gemeinschaft mehr besteht („Trennung von Tisch und Bett“).

Was ist, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt?

Dann kann der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Das Gericht kann notfalls auch Zwangsvollstreckung anordnen, sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt.


21. Fazit: Trennungsunterhalt gezielt einfordern oder absichern – aber rechtssicher

Trennungsunterhalt ist kein moralisches Thema, sondern ein klar geregelter Bestandteil des Familienrechts. Er dient dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Partners in einer Phase der Neuorientierung und ist gesetzlich verankert. Wer seine Rechte kennt, kann nicht nur Konflikte vermeiden, sondern auch unfaire Benachteiligungen abwenden – sei es durch kluge Planung, transparente Kommunikation oder rechtliche Beratung.

Für den Unterhaltspflichtigen ist es ebenso wichtig, seine Leistungsfähigkeit realistisch zu bewerten und unberechtigte Forderungen abzuwehren. Denn auch Unterhaltszahlungen dürfen nicht zur existenziellen Bedrohung werden – hier greift der gesetzliche Selbstbehalt als Schutzinstrument.

Ob einvernehmlich oder vor Gericht: Die Auseinandersetzung über Trennungsunterhalt ist häufig emotional, aber lösbar. Wer sachlich bleibt, sich frühzeitig informiert und – wenn nötig – anwaltlich beraten lässt, kann diesen Teil der Trennung fair und rechtssicher gestalten.