Splittingtarif

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt verschiedene Tarifformen – eine davon ist der sogenannte Splittingtarif, der im Rahmen des sogenannten Ehegattensplittings zur Anwendung kommt. Dieser Tarif ermöglicht es verheirateten Paaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften, ihre Einkommen gemeinsam zu versteuern – oft mit erheblichen Steuervorteilen. Doch wie funktioniert der Splittingtarif genau? Wer kann ihn nutzen? Und in welchen Fällen lohnt sich der Wechsel zur Zusammenveranlagung? In diesem Beitrag erklären wir dir alles, was du über den Splittingtarif wissen musst – von der Definition über die Berechnung bis hin zu praktischen Beispielen.


Was ist der Splittingtarif?

Der Splittingtarif ist ein besondere Tarifform der Einkommensteuer, die ausschließlich bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern zur Anwendung kommt. Er begünstigt insbesondere Paare mit ungleichen Einkommen und sorgt für eine gerechtere steuerliche Belastung innerhalb der Partnerschaft.

Der Grundgedanke: Die Einkommen beider Partner werden addiert, halbiert, versteuert und wieder verdoppelt – so entsteht eine günstigere Gesamtsteuerlast.


Wer darf den Splittingtarif nutzen?

Der Splittingtarif gilt nur für:

  • Verheiratete Ehepaare, die nicht dauerhaft getrennt leben
  • Eingetragene Lebenspartner*innen (nach deutschem Lebenspartnerschaftsgesetz)
  • Paare mit Zusammenveranlagung, also gemeinsamer Steuererklärung

Voraussetzungen:

✅ Gültige Ehe oder Lebenspartnerschaft
✅ Kein dauerhaftes Getrenntleben
✅ Antrag auf Zusammenveranlagung beim Finanzamt


Wie funktioniert das Ehegattensplitting?

Berechnung in drei Schritten:

  1. Beide Einkommen werden zusammengerechnet
  2. Die Summe wird halbiert
  3. Für das halbe Einkommen wird die Steuer nach Grundtarif berechnet
  4. Diese Steuer wird verdoppelt – das ergibt die gemeinsame Steuerlast

→ Vorteil: Das Einkommen wird rechnerisch „gleichmäßig verteilt“, was den Progressionseffekt mildert.


Beispiel:

  • Partner A: 80.000 €
  • Partner B: 20.000 €
  • Zusammen: 100.000 €
  • Halbiert: 50.000 €
  • Steuer für 50.000 € (nach Grundtarif): ca. 11.000 €
  • Verdoppelt: 22.000 €

→ Ohne Splitting: A zahlt ca. 20.000 €, B ca. 3.000 € → zusammen 23.000 €
→ Mit Splitting: nur 22.000 € → Steuerersparnis: 1.000 €


Vorteile des Splittingtarifs

Steuerliche Entlastung bei ungleichen Einkommen
Milderung der Steuerprogression
Höhere Nettoauszahlung für das Paar insgesamt
Planungssicherheit bei Ehe und Partnerschaft


Wann lohnt sich der Splittingtarif besonders?

  • Bei großen Einkommensunterschieden
  • Wenn ein Partner kein oder nur ein geringes Einkommen hat
  • In Jahren mit Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Krankheit eines Partners
  • Bei Teilzeitarbeit eines Partners
  • Bei verheirateten Selbstständigen mit Einkommensschwankungen

💡 Faustregel: Je größer der Unterschied, desto höher der Vorteil.


Sonderformen des Splittingtarifs

1. Sondersplitting im Trennungsjahr (§ 26 Abs. 1 EStG)

→ Auch bei Trennung im laufenden Jahr kann der Splittingtarif noch einmal genutzt werden – sofern keine dauerhafte Trennung vorliegt.

2. Witwensplitting (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG)

→ Wird im Jahr nach dem Tod eines Ehepartners noch einmal gewährt, um den Übergang zu erleichtern.


Nachteile oder Einschränkungen?

❌ Kein Vorteil bei gleich hohen Einkommen
❌ Kein Anspruch bei Einzelveranlagung
❌ Teilweise politisch umstritten (z. B. wegen Förderung traditioneller Familienmodelle)
❌ Kann zu Nachteilen bei Sozialleistungen führen (z. B. Eltern-, Wohngeld)


Splittingtarif vs. Grundtarif

MerkmalGrundtarif (Einzelveranlagung)Splittingtarif (Zusammenveranlagung)
Gilt fürAlle SteuerpflichtigenEhe-/Lebenspartner
Steuerberechnungnach tatsächlichem EinkommenEinkommen addieren → halbieren → Steuer berechnen → verdoppeln
Vorteil beiAlleinstehenden mit hohem EinkommenPaaren mit ungleichen Einkommen
ProgressionseffektVoll wirksamGeglättet durch Verteilung

Zusammenhang mit Steuerklassenwahl

Die Wahl der Steuerklassen (z. B. III/V oder IV/IV) betrifft nur den Lohnsteuerabzug unterjährig, nicht aber die tatsächliche Jahressteuer bei Zusammenveranlagung.

→ Der Splittingtarif greift erst bei der Einkommensteuererklärung, unabhängig von der vorherigen Steuerklasse.


Häufige Fehler vermeiden

❌ Kein Antrag auf Zusammenveranlagung gestellt
❌ Falsche Annahme: Steuerklassen = Splittingtarif
❌ Verzicht auf Splitting trotz klarer Vorteile
❌ Kein Sondersplitting bei Tod des Partners beantragt
❌ Unterschätzung der Wirkung bei Elterngeld-/Sozialleistungsberechnung


Häufige Fragen (FAQs)

Was ist der Splittingtarif?
Der Splittingtarif ist ein besonderer Einkommensteuertarif für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner, bei dem das gemeinsame Einkommen halbiert, versteuert und verdoppelt wird – mit meist geringerer Steuerlast.

Wer kann den Splittingtarif nutzen?
Verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, die gemeinsam veranlagt werden und nicht dauerhaft getrennt leben.

Wann lohnt sich der Splittingtarif?
Vor allem bei ungleichen Einkommen – je größer der Unterschied, desto höher die Steuerersparnis.

Was ist der Unterschied zu Einzelveranlagung?
Bei Einzelveranlagung gilt der Grundtarif, bei Zusammenveranlagung der Splittingtarif – meist mit steuerlichen Vorteilen.

Wird der Splittingtarif automatisch angewendet?
Nur wenn eine gemeinsame Steuererklärung (Zusammenveranlagung) abgegeben wird – sonst gilt automatisch der Grundtarif.


Fazit: Splittingtarif – steuerlicher Vorteil für Ehepaare mit Einkommensunterschieden

Der Splittingtarif ist ein fester Bestandteil des deutschen Steuerrechts und bietet erhebliche Steuervorteile für Paare mit ungleichen Einkommen. Wer verheiratet oder verpartnert ist und sich zusammen veranlagen lässt, profitiert vom abgemilderten Progressionseffekt und einer niedrigeren Steuerlast. Besonders in Lebensphasen mit Einkommensunterschieden – z. B. durch Elternzeit oder Teilzeitarbeit – lohnt sich das Splittingmodell. Wer seinen Steuerbescheid optimieren will, sollte diese Möglichkeit nicht ungenutzt lassen.